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Stand: 2019 § 1 Geltungsbereich (1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. (2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. § 2 Angebot und Vertragsabschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von vier Wochen annehmen. In dieser Zeit ist unser Angebot für den Auftragsgeber verbindlich. Bestellungen seitens des Auftraggebers gelten nur dann, wenn diese durch uns mit einer Auftragsbestätigung angenommen werden. Schweigen auf eine Bestellung gilt nicht als Annahme. Bestellungen bedürfen der Schriftform. § 3 Überlassene Unterlagen (1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. § 4 Termine für Vororteinsätze (1) Gerne reservieren wir für Sie Termine für Vororteinsätze. Sollte jedoch spätestens 10 Tage vor dem gewünschten Termin keine schriftliche Bestellung bei uns eingehen, so sind wir an diesen Termin nicht gebunden, und es muss gegebenenfalls ein neuer Termin vereinbart werden. (2) Sollte ein Termin kurzfristig aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, storniert werden, behalten wir uns das Recht vor, eine entsprechende Ausfalls- und Aufwandspauschale zu berechnen. § 5 Serviceberichte (1) Durch die Einführung modernster Technik werden unsere Serviceberichte digital erstellt und auch digital unterschrieben. Hierzu wird Ihre Unterschrift digital erfasst und verschlüsselt im Dokument gespeichert. Auch werden die biometrischen Daten des Unterzeichners im Dokument gespeichert. Somit ist eine rechtssichere Unterschrift gewährleistet. § 6 Servicedurchführung (1) Die Wahl des Servicepersonals obliegt ausschließlich uns, insbesondere die Wahl bezüglich der Qualifikation des Einzelnen. Ansprüche auf einen bestimmten Mitarbeiter bestehen grundsätzlich nicht. (2) Der Besteller stellt sicher, dass am Einsatzort alle Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, und dass für angemessene Arbeitsbedingungen gesorgt wird. Der Besteller ist dafür verantworlich, dass die Maschinen, an denen wir Reparaturen erledigen sollen, vorher gesäubert werden. (3) Eventuell vorhandene, innerbetriebliche Vorschriften des Bestellers sind unserem Servicepersonal vor Arbeitsbeginn unaufgefordert auszuhändigen. (4) Der Besteller verpflichtet sich, Hebezeuge mit Bedienpersonal, Werkzeuge und Hilfskräfte auf eigene Gefahr und Kosten bereitzustellen. Zudem ist unserem Servicepersonal ein geeigneter, verschließbarer Schrank für Kleidungsstücke und sonstigem Eigentum zur Verfügung zu stellen. (5) Werden unsere Werkzeuge, Hilfsmittel oder anderes Eigentum beschädigt oder gehen diese verloren, ist der Besteller verpflichtet, sofern dies durch ihn zu vertreten ist, diese auf seine Kosten zu ersetzen. (6) Werden Maschinen vom Hersteller DMG MORI, die eine RMS Unit verbaut haben, verschoben oder umgezogen, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die Maschinenbewegung rechtzeitig beim Maschinenhersteller anzuzeigen, und dafür zu sorgen, dass zur Inbetriebnahme der Freischaltcode vorliegt. Wartezeiten die entstehen, weil der Code nicht verfügbar ist, haben wir nicht zu vertreten. (7) Grundsätzlich übernehmen wir keinerlei Garantie, Gewährleistung oder Haftung für Werkzeugmaschinen, neu oder gebraucht, die nicht durch uns verkauft und geliefert wurden. Dies obliegt ausschließlich dem jeweiligen Lieferanten. Reklamationen können nur bei dem Lieferanten der Werkzeugmaschine gestellt werden, jedoch nicht uns gegenüber, sofern wir nur mit der Inbetriebnahme beauftragt wurden. § 7 Preise, Rechnungsstellung und Zahlung (1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager zuzüglich Verpackung, Fracht und der zum Leistungszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer. (2) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Betriebs- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten (3) Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2013 enthält Erleichterungen zur elektronischen Rechnungsstellung. Durch §14 Abs. 1 UStG sind nun auch in Deutschland die elektronischen Rechnungen den Papierrechnungen gesetzlich gleichgestellt. Elektronische Signaturen sind zu ihrer Gültigkeit nicht mehr erforderlich. Eine elektronische Rechnung ist jede in elektronischer Form ausgestellte und empfangene Rechnung - mit oder ohne Signatur - soweit diese die wesentlichen Angaben des §14 Abs. 4 UStG enthält. Aus diesem Grund werden unsere Rechnungen seit 01.01.2013 ausschließlich im PDF-Format per eMail versendet. Die nachträgliche Reklamation einer Rechnung in Papierform ist ausgeschlossen. (4) Akzeptiert der Auftraggeber eine eRechnung per eMail nicht, so hat dies keinen Einfluß auf das ab Rechnungsdatum geltende Zahlungsziel. Jegliche Einwände dagegen haben vor Auftragserteilung zu erfolgen. (5) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. (6) Sofern nichts Anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Rechnungsbetrag verfügen können. (7) Kommt der Auftraggeber trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Zahlungspflicht nicht nach, so sind wir berechtigt, den Vorgang an ein Inkasso Unternehmen abzugeben und entsprechende Gebühren dafür zu berechnen. (8) Transport-, Fracht-, Liefer- und Paketkosten berechnen wir stets 1:1 ohne jeglichen Aufschlag unsererseits. (9) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. (10) Bei Serviceeinsätze obliegt es dem Auftraggeber, sich vorher über unsere aktuellen Servicepreise zu erkundigen. Nachträgliche Reklamationen oder Bezugnahme auf nicht mehr gültige Servicepreislisten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, unsere Servicepreise ohne vorheriger Ankündigung den Gegebenheiten anzupassen. § 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 9 Lieferzeit (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache spätestens in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (3) Wir haften im Fall des von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. (4) Wir haften nicht für einen Lieferverzug, der nicht von uns zu verantworten ist. Dies gilt insbesondere bei Direktlieferungen vom Hersteller zum Endkunden. (5) Bei Reparaturen von angetriebenen Werkzeugen, insbesondere Fremdfabrikate, die auf Kundenwunsch bei M.T. Marchetti S.r.l. (Italien) repariert werden, kann es wegen der Beschaffung von Original Ersatzteilen immer zu Verzögerungen kommen. Dies stellt keine Pflichtverletzung durch uns dar, da wir auf solche Vorgänge keinerlei Einfluss haben. (6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. (7) Soweit für den Auftraggeber zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtig. § 10 Gefahrübergang bei Versendung (1) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über (ExW / INCOTERMS). Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. (2) Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, obliegt uns die Wahl des Transportmittels und Transportweg. In diesem Fall bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. (3) Transportschäden müssen vom Empfänger unverzüglich bei den zuständigen Stellen reklamiert werden. Eine nachträgliche Reklamation ist grundsätzlich ausgeschlossen. § 11 Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. (2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. (3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. § 12 Gewährleistung (1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Anlieferung der von uns gelieferten, neuen Ware bei unserem Käufer. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. (3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder den Verkauf rückabwickeln. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. (4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. (5) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (6) Gewährleistungsansprüche bestehen grundsätzlich nicht, soweit es sich um gebrauchte Güter handelt, die auch entsprechend als solche gekennzeichnet worden sind. (7) Bei Reparaturen übernehmen wir keine Gewährleistung für Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., die vom Auftraggeber beigestellt worden sind. Sollten durch den Einsatz der beigestellten Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä. Defekte und/oder Folgeschäden entstehen, übernehmen wir dafür keine Haftung, auch nicht für die dadurch entstehenden Vermögensschäden wie Maschinen-, Fertigungs- und Umsatzausfälle. (8) Gewährleistungsansprüche auf durch uns durchgeführte Serviceaufträge enden spätestens 6 Monate ab Datum des Serviceberichtes. Diese enden auch früher, wenn innerhalb der Frist von 6 Monaten weitere Schäden, wie z.B. Folgen einer Kollision, hinzu gekommen sind, die bei einer Untersuchung jederzeit zweifelsfrei festgestellt werden können. Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass nicht wir für den Schaden verantwortlich sind, ist auch die Untersuchung selbst als ein kostenpflichtiger Serviceauftrag zu betrachten, der entsprechend berechnet wird. (9) Für Programme und Makros, die wir auf Datenträger oder per eMail übersenden und diese nicht selbst an der Kundenmaschine testen und wir uns somit nicht von der ordnungsgemäßen Funktion überzeugen können, übernehmen wir keinerlei Haftung. Die Verwendung dieser Programme und Makros geschieht ausschließlich auf Gefahr des jeweiligen Anwenders. Auch für dadurch eventuell entstehende Folge- und Vermögensschäden übernehmen wir keine Haftung. (10) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass während einer Schulung oder auch danach grundsätzlich derjenige die volle Verantwortung trägt, der die Maschine bzw. das Programm gestartet hat. Derjenige trägt auch die volle Verantwortung, dass sich die Maschine in einem Zustand befindet, in dem sie gefahrlos gestartet werden kann. Eine Schuldzuweisung an uns ist grundsätzlich ausgeschlossen. Zu beachten ist auch, dass grundsätzlich die zur Maschine gelieferte Dokumentation die Basis für einen sicheren Betrieb der Maschine darstellt. Da Schulungen immer individuell auf die jeweiligen Schulungsteilnehmer und deren Wissensstand angepasst werden müssen, kann eine Schulung niemals das Lesen der Dokumentation ersetzen. Dies gilt vorallem für den Umfang und den Inhalt der Schulung. (11) Eine Gewährleistung für eine bestimmte Eignung oder Einsatzzweck wird nur insoweit übernommen, als dies vorab schriftlich vereinbart wurde. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. (12) Wir haften nicht bei Verschlechterung oder unsachgemäßer Behandlung der Ware nach Gefahrenübergang. (13) Ein ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck und etwa vereinbarte Spezifikation begründen keine Garantie. Ausschließlich schriftliche Vereinbarungen können die Übernahme einer Garantie begründen. (14) Die aktuellen Garantiebedingungen von M.T. Marchetti S.r.l. (Italien) finden Sie als Downloadlink auf unserer Homepage als auch auf der Homepage von M.T. Marchetti S.r.l. § 13 Reparaturen von angetriebenen Werkzeugen (1) Vor dem Versand von Reparaturaufträgen zu M.T. Marchetti S.r.l. ist uns eine detaillierte schriftlichliche Bestellung zuzusenden. Nachdem wir den Auftrag bestätigt haben, kann der Versand zu M.T. Marchetti S.r.l. erfolgen. Nur so können wir einen reibungslosen Ablauf gewährleisten. (2) Der Versand hat immer als Direktlieferung und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu M.T. Marchetti S.r.l. zu erfolgen. Die Adresse lautet: M.T. Marchetti S.r.l., Via Casino Albini 480, 47842 San Giovanni in Marignano (Italien). Lieferungen an unsere Adressen werden kostenpflichtig M.T. Marchetti S.r.l. weitergeleitet, wobei die Wahl des Frachtführers und der Frachtoptionen uns obliegt. (3) Mit dem Eintreffen Ihrer zu reparienden Werkzeuge bei M.T. Marchetti S.r.l., oder fälschlicherweise bei uns, kommt sogleich ein verbindlicher und kostenpflichtiger Auftrag zustande. (4) Weist die Ware Schäden auf, die nicht durch M.T. Marchetti S.r.l. verursacht und auch nicht repariert werden können, so stellt dies nach der Auftragsabwicklung keinen Reklamationsgrund dar. (5) Nach Eintreffen der Lieferung wird das angetriebene Werkzeug zerlegt, befundet, mit Bildern dokumentiert, und daraufhin ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser Kostenvoranschlag wird dem Auftraggeber umgehend als Angebot zugesendet. Wird das Angebot angenommen, fallen für den Aufwand zur Erstellung der Kostenvoranschläge keine zusätzlichen Kosten an. (6) Wird der Kostenvoranschlag abgelehnt, wird das angetriebene Werkzeug im zerlegten Zustand zurück gesendet, und je nach Typ eine Aufwandspauschale von 90€ - 150€ zuzüglich Fracht berechnet. Zerlegter Zustand deshalb, damit niemand fälschlicherweise annimmt, es sei wohl repariert worden. (7) Bei Fremdfabrikaten kann es vorkommen, dass M.T. Marchetti S.r.l. nicht alle benötigten Ersatzteile beistellen bzw. beschaffen kann. In solchen Fällen wird der Auftraggeber entsprechend informiert und ist für die Beschaffung der benötigen Teile verantwortlich. Geschieht dies nicht, wird das angetriebene Werkzeug im zerlegten Zustand zurück gesendet und der bis dahin entstandene Aufwand zuzüglich Fracht in Rechnung gestellt. (8) Müssen für die Reparatur eines Fremdfabrikats Ersatzteile durch M.T. Marchetti S.r.l. beschafft werden, entstehen dadurch zeitliche Verzögerungen. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar. Ausschließlich der Auftraggeber trägt die Verantwortung, ob Fremdfabrikate bei M.T. Marchetti S.r.l. repariert werden sollen oder nicht. Kommt ein dementsprechender Auftrag zustande, wird die Durchführbarkeit nicht garantiert. (9) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Vorgaben der jeweiligen Hersteller auch nach Reparaturaufträgen gelten. Angetriebene Werkzeuge mit innerer Kühlmittelzufuhr dürfen grundsätzlich nur und ausschließlich mit feingefiltertem Kühlmittel betrieben werden. Je nach Hersteller wird eine Filtration mit maximal 30-50 Mikrometer vorgeschrieben. Dies gilt selbstverständlich auch nach einer Reparatur durch M.T. Marchetti S.r.l.. Generell verfällt jegliche Garantie oder Gewährleistung, wenn diese Vorgaben nicht eingehalten werden. (10) Ausschließlich der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung, nur so viele angetriebene Werkzeuge gleichzeitig zur Reparatur zu geben, wie auch im laufenden Fertigungsbetrieb darauf für einen gewissen Zeitraum verzichtet werden kann. Entstehen zeitliche Verzögerungen und folglich Engpässe oder sogar Fertigungsausfälle beim Auftraggeber, weil die angetriebenen Werkzeuge zur Aufrechterhaltung der Fertigung zwingend benötigt werden, tragen weder wir noch MT Marchetti S.r.l. die Verantwortung dafür. Der Auftraggeber ist verantwortlich, durch Bevorratung entsprechender Ersatzwerkzeuge seine Fertigung aufrechterhalten zu können. (11) Für Reparaturen von angetriebenen Werkzeugen (Eigen- und Fremdfabrikate) übernimmt M.T. Marchetti S.r.l. eine Gewährleistung von 6 Monate ab Reparaturdatum, welches bei Abschluß der Reparatur auch auf das Gehäuse lasergraviert wird. (12) Die aktuellen Garantiebedingungen von M.T. Marchetti S.r.l. (Italien) finden Sie als Downloadlink auf unserer Homepage als auch auf der Homepage von M.T. Marchetti S.r.l.
§ 14 Sonstiges (1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt. (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
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§ 1 Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: CNC-Experten GmbH & Co. KG, Tännelfeld 1, 84091 Attenhofen – Pötzmes § 2 Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
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